ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER COMPECO HANDELS-GMBH
1. Gegenstand und Abschluss des Vertrages
1.1 Vertragsgegenstand sind die im Bestellblatt näher spezifizierten EDV-Geräte oder –teile mit
allen dort angeführten Zusatzeinrichtungen, Modelländerungen und Installationszubehörteilen
einschließlich aller Nutzungsrechte, sowie Dokumentationen und Bedienungsanleitungen,
soweit diese im Lieferumfang des jeweiligen Herstellers enthalten sind.
1.2 Die Auswahl des Vertragsgegenstandes liegt im ausschließlichen Verantwortungsbereich des
Kunden. Die Compeco Handels-GmbH haftet daher weder für eine bestimmte betriebliche
Einigung noch für die Erzielbarkeit der damit beabsichtigten Ergebnisse.
1.3 Ein rechtsverbindlicher Vertrag kommt nach firmenmäßiger Unterfertigung des Bestellscheines
durch den Kunden am Tag der Gegenzeichnung durch die Compeco Handels-GmbH zustande.
2. Lieferung, Aufstellung und Gefahrenübertragung
2.1 Die Lieferung des Vertragsgegenstandes erfolgt nach entsprechender Koordinierung zwischen
den Vertragsteilen innerhalb des im Bestellschein festgelegten Installationszeitraumes.
2.2 Im Falle einer Überschreitung der vereinbarten Installationsfrist ist der Besteller berechtigt,
schriftlich eine Nachfrist von zumindest zwei Wochen zu setzen. Wird auch diese Frist nicht
eingehalten, ist der Besteller berechtigt, schriftlich vom Vertrag zurückzutreten. Für daraus
resultierende Schadenersatzansprüche haftet die Compeco Handels-GmbH nur bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe des Punktes 6.
2.3 Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, wird der Vertragsgegenstand frei Haus geliefert.
2.4 Gefahr und Zufall gehen am Tag der Lieferung auf den Käufer über.
3. Kaufpreis und Zahlungsbedingungen
3.1 Der im Bestellschein angeführte Kaufpreis versteht sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen
Mehrwertsteuer und allfälligen sonstigen Steuern und Abgaben, welche sich auf den Betrag
beziehen.
3.2 Der Kaufpreis ist bei Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Für den Fall verspäteter
Zahlung gelten der gesetzliche Zinssatz 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz als vereinbart.
3.3. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur mit solchen Forderungen berechtigt, welche von der
Compeco Handels-GmbH anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Die Compeco Handels-GmbH behält sich das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zur
vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
4.2 Zur Weiterveräußerung der Vorbehalte ist der Käufer nur mit schriftlicher Zustimmung der
Verkäuferin berechtigt. In diesem Fall verpflichtet sich der Käufer bereits jetzt, alle daraus
resultierenden Ansprüche unter Wahrung des Eigentumsvorbehaltes des Verkäufers an diesen
abzutreten und seinen Vertragspartner spätestens bei Vertragsabschluss in Kenntnis zu setzen.
5. Garantie und Gewährleistung
5.1 Für fabrikneue Maschinen und –teile gelten für den im Bestellschein angeführten Zeitraum die
besonderen Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers.
5.2 Vor Inanspruchnahme einer Garantieleistung ist der Kunde verpflichtet, eine Problemanalyse
und Fehlereingrenzung gemäß Betriebsanleitung durchzuführen.
5.3 Der Käufer verpflichtet sich weiters, vor Fehlerbeseitigung erforderliche Daten- und
Programmsicherungen durchzuführen.
5.4 Bei Programmpaketen wird darauf hingewiesen, dass es nach dem Stand der Technik nicht
möglich ist, Fehler in Verarbeitungsprogrammen unter allen Anwendungsbedingungen
auszuschließen. Gegenstand der Gewährleistung bei Programmpaketen ist daher, dass diese
im Sinne der Beschreibung grundsätzlich brauchbar sind. Die Compeco Handels-GmbH leistet
dafür Gewähr, dass der Programmträger zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keinen
Material- und Herstellungsfehler aufweist. Die Compeco Handels-GmbH leistet keine Gewähr
dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden entsprechen.
5.5 Beim Erwerb gebrauchter EDV-Anlagen leistet die Compeco Handels-GmbH lediglich dafür
Gewähr, dass diese dem seinerzeitigen Stand der Technik entsprechen und die technischen
Voraussetzungen für die Übernahme in einen Standard-Wartungsvertrag des Herstellers oder
des Verkäufers erfüllen. Darüber hinaus leistet die Compeco Handels-GmbH lediglich Gewähr
für die Vollständigkeit aller Anlagenteile und eine technisch einwandfreie Installation. Mängel
sind vom Käufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich geltend zu machen, die
Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Gefahrenübergang gemäß Punkt 2.4. Die
Compeco Handels-GmbH wird nach eigener Wahl berechtigte Mängel durch Verbesserung oder
Austausch von Teilen beseitigen. Erst nach zumindest zwei vergeblichen Mängelbehebungsversuchen
kann der Käufer den Anspruch auf Wandlung oder Preisminderung nach seiner Wahl geltend machen.
5.6 Sämtliche Garantie- und Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der
aufgetretene Mangel durch äußere Einflüsse, Bedienungsfehler und nicht von der Compeco
Handels-GmbH durchgeführte Änderungen und Anbauten entstanden sind.
6. Schadenersatz
6.1 Die Haftung der Compeco Handels-GmbH für sämtliche Ansprüche des Kunden ist unabhängig
von deren Rechtsgrund auf den größeren der folgenden Beträge begrenzt:
• € 109.010,- für Maschinen und € 36.337, - für Services oder
• auf den Preis des Produktes ohne Umsatzsteuer
wobei jeweils jenes Produkt heranzuziehen ist, das den Schaden verursacht hat oder
Gegenstand des Anspruchs ist, bzw. in direkter Beziehung dazu steht.
6.2 Die Compeco Handels-GmbH übernimmt in keinem Fall die Haftung für entgangenen Gewinn,
erwartete, aber nicht eingetretene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritten gegen den
Kunden, mittelbare Schäden und Folgeschäden, sowie für Schäden und Folgeschäden, sowie
für Schäden an aufgezeichneten Daten.
6.3 Die unter Punkt 6.1 und 6.2 geltenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die
auf Vorsatz oder krasser grober Fahrlässigkeit beruhen.
7. Geheimhaltung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche Ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag
zugänglich werdenden Informationen, welche als vertraulich bezeichnet werden oder auf Grund
sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis erkennbar sind, unbefristet geheim
zu halten und sie – so weit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten – weder
aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.
8. Sonstige Bestimmungen
8.1 Die Übertragung eines Vertrages, sowie die Abtretung von Rechten oder die Übertragung von
Pflichten aus einem Vertrag ist nur mit Zustimmung des Vertragspartners möglich.
8.2 Die Rechtunwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Rechtsunwirksamkeit des
ganzen Vertrages zur Folge. Die Vertragspartner vereinbaren für den Fall der
Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung, sie durch eine solche zu ersetzen, die inhaltlich der
rechtsunwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
8.3 Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
8.4 Als Erfüllungsort wird Wien vereinbart. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in
Wien. Auf das Vertragsverhältnis ist österreichisches Recht anzuwenden.
COMPECO HANDELS-GMBH
2345 BRUNN AM GEBIRGE – FRANZ SCHUBERT STRASSE 3 – TEL.: +43 2236 34536-0
G e s c h ä f t s s t e l l e n : G r a z , K l a g e n f u r t
E-Mail: compeco@compeco.at – Firmenbuch: LG Wiener Neustadt, FN 118872m – UID ATU19113509