Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN (Hardware)
1. VERTRAGSABSCHLUSS
Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn der Auftragnehmer innerhalb der Annahmefrist entweder eine schriftliche Auftragsbestätigung sendet oder die bestellten Vertragsgegenstände liefert.
Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle
Leistungen, die der Auftragnehmer oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen dieses Vertrages durchführt.
2. PREISE
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise zu verrechnen. Erhöht sich der Fakturenpreis um mehr als 7%, so hat der Auftraggeber das Recht, vom Kaufvertrag
zurückzutreten.
3. LIEFERUNG
3.1 Vertragsgegenstände sind, soweit erforderlich, verpackt und bis zur vereinbarten Lieferadresse durch den Auftragnehmer transportversichert.
3.2 Teillieferungen und Vorlieferungen sind zulässig.
3.3 Transportschäden sind vom Auftraggeber sofort nach Empfang der Vertragsgegenstände beim Transportunternehmen zu beanstanden und dem Auftragnehmer zu melden.
3.4 Eine aus beim Auftraggeber liegenden Gründen erforderliche Aufbewahrung wird diesem verrechnet und gilt als Lieferung.
3.5 Wird der vereinbarte Liefertermin aus allein vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzen einer angemessenen, mindestens
neunzigtägigen Nachfrist, vom Kaufvertrag hinsichtlich der in Verzug befindlichen Lieferung zurückzutreten.
3.6 Die Lieferfrist wird durch alle vom Parteiwillen unabhängigen Umständen, wie z. B. nicht rechtzeitige Belieferung durch die Vorlieferanten, Fälle höherer Gewalt, unvorhersehbare
Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden und Arbeitskonflikte, um die Dauer der Hinderung verlängert.
4. ZAHLUNG
4.1 Der Auftragnehmer legt jeweils nach erfolgter Lieferung Rechnung.
4.2 Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen sind 7 Tage nach Fakturendatum ohne Abzug und spesenfrei fällig.
4.3 Die Einhaltung der zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Zahlungstermine aus diesem und anderen Rechtsgeschäften bildet eine wesentliche Voraussetzung für die Vertragserfüllung durch
den Auftragnehmer. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 7,5% über der Bankrate der Oesterreichischen Nationalbank verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten im Falle von
Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.
4.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Bemängelungen zurückzuhalten.
5. EIGENTUMSRECHT
Die Vertragsgegenstände bleiben bis zur restlosen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat für diese Zeit für die
ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen vor restloser Bezahlung sind nicht zulässig.
6. GEWÄHRLEISTUNG/GARANTIE UND HAFTUNG
6.1 Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Gewährleistung bzw. Haftung binnen 6 Monaten nach Lieferung verpflichtet, Mängel der Vertragsgegenstände, die bei Übergabe vorhanden waren, nach
seiner Wahl am Erfüllungsort durch Verbesserung, kostenlosen Austausch oder Gutschrift gegen Rücknahme der mangelhaften Vertragsgegenstände zu beheben.
Voraussetzung hiefür ist eine schriftliche Mängelrüge des Auftraggebers, welche dieser unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung, erhebt. Sonstige Rechtsfolgen der
Mangelhaftigkeit der Vertragsgegenstände sind ausgeschlossen. Für Fremdsoftware gelten die Bestimmungen des jeweiligen Herstellers.
6.2 Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör (wie z.B. Datenträger, Typenräder) sowie Reparaturen infolge externer Einflüsse (wie z.B. die Verwendung nicht
autorisierter Datenträger oder Eingriffe Dritter).
Werden die Vertragsgegenstände in Verbindung mit Geräten und/oder Programmen Dritter eingesetzt, besteht eine Gewährleistung für Funktions- und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur dann,
wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten.
6.3 Über den Gewährleistungsrahmen hinaus können zusätzliche Garantieleistungen bestellt werden. Für diese Leistungen kommen die Allgemeinen Bedingungen für Hardwarewartung zur Anwendung.
6.4 Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. In jedem Fall ist eine Haftung für Folgeschäden und Vermögensschäden,
insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, entgangenen Gewinns, erwarteter, aber nicht eingetretener Ersparnisse, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber, mittelbare
Schäden sowie Schäden an aufgezeichneten Daten, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
7. VORBEREITUNG DES AUFSTELLUNGSORTES
Der Auftraggeber bereitet den Aufstellungsort den Spezifikationen des Auftragnehmers entsprechend vor (Stromanschluss, Verkabelung usw.). Hierbei ist der Auftragnehmer auf Wunsch durch
fachmännische Beratung gegen Kostenersatz (vereinbartes Pauschale oder nach Aufwand) behilflich.
Der Auftraggeber kann Installationsmaterial vom Auftragnehmer gegen separate Verrechnung beziehen.
8. SONSTIGE LEISTUNGEN
Für alle Vereinbarungen über Software-Leistungen, Instandhaltungsleistungen für Wartung und Reparatur und Schulungskurse gelten jeweils die für diese Leistungen zu Grunde liegenden Allgemeinen
Bedingungen und bilden in jedem Fall eigene Rechtsgeschäfte, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
9.1 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
9.2 Alle Lieferungen und sonstigen Leistungen des Auftragnehmers erfolgen vorbehaltlich der Erteilung der Ausfuhrgenehmigung durch das U.S. Handelsministerium (Department of Commerce) bzw. der
zuständigen Behörden eines anderen Ursprungslandes. Es obliegt dem Auftraggeber in eigener Verantwortung, die gegebenenfalls notwendigen Genehmigungen des U.S. Handelsministeriums, des
zuständigen österreichischen Ministeriums und anderer zuständiger Behörden einzuholen, bevor der Auftraggeber solche Produkte, technische Dienste bzw. Systeme, die nach diesem Vertrag geliefert
wurden, exportiert. Dies gilt unabhängig davon, ob der Auftraggeber den Auftragnehmer über den endgültigen Bestimmungsort der vom Auftragnehmer gelieferten Produkte und/oder technischen Daten
(Software und technische Information jeglicher Art) unterrichtet.
9.3 Der Auftraggeber erklärt sich mit der Verarbeitung seiner persönlichen Daten (Kundennummer, Name, Anschrift, Mail, Telefonnummer) durch den Auftragnehmer zum Zweck der Zusendung von
Werbung/Informationen zu Produkten/Leistungen auf schriftlichem, telefonischem oder elektronischem (E-Mail) Weg einverstanden. Diese Zustimmung kann vom Auftraggeber jederzeit widerrufen
werden.
9.4 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen. Für eventuelle Streitigkeiten gilt die ausschließliche örtliche
Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes in Wien als vereinbart. Es gilt österreichisches Recht.
9.5 Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen
vorsieht.
ALLGEMEINE SOFTWAREBEDINGUNGEN
1. VERTRAGSABSCHLUSS
Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftragnehmer innerhalb der Annahmefrist entweder eine schriftliche Auftragsbestätigung sendet oder die bestellten Vertragsgegenstände liefert.
Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiemit ausgeschlossen. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle
Leistungen, die der Auftragnehmer oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen dieses Vertrages durchführt.
2. VERTRAGSGEGENSTAND
2.1 Erwerb des Software-Nutzungsrechtes: Mit der Zahlung des vereinbarten Einmalbetrages erwirbt der Auftraggeber das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und zeitlich unbeschränkte
Nutzungsrecht der Software auf dem der Spezifikation entsprechenden Computersystem.
2.2 Dienstleistungen: Gegenstand des Vertrages kann die Erbringung von Dienstleistungen sein, z. B.: Ausarbeitung von Organisationskonzepten; Global- und Detailanalysen; Erstellung von
Individualprogrammen; Anpassungen von Softwareprodukten; Lieferung und Installation von Software; Einschulung des Bedienungspersonals; Mitwirkung bei der Inbetriebnahme
(Umstellungsunterstützung); Erstellen von Programmträgern (Kopien).
3. BIBLIOTHEKS-, STANDARDPROGRAMME UND SYSTEMSOFTWARE
3.1 Bibliotheks-, Standardprogramme und Systemsoftware werden in dem vom Hersteller spezifizierten Funktions- und Leistungsumfang geliefert. Die Verantwortung, dass der Funktions- und
Leistungsumfang den betrieblichen Erfordernissen des Auftraggebers entspricht, liegt bei diesem.
3.2 Der Auftragnehmer liefert den neuesten freigegebenen und in seinem Besitz befindlichen Release der Programme, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
4. INDIVIDUALPROGRAMME
4.1 Grundlage der Erstellung von Individualprogrammen ist die vom Auftraggeber firmenmäßig gezeichnete, vollständige schriftliche Leistungsbeschreibung.
4.2 Übernimmt der Auftragnehmer die Erstellung der schriftlichen Leistungsbeschreibung, so gelten hiefür die für Dienstleistungen zutreffenden Bedingungen. Die Verantwortung für die
Vollständigkeit und Richtigkeit der dem Auftragnehmer zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen liegt beim Auftraggeber.
4.3 Nachträgliche Änderungen der Leistungsbeschreibung können zu Termin- und/oder Preisänderungen führen.
4.4 Ist die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich, hat der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber
die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines
Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, kann der Auftragnehmer den Ersatz seiner bis dahin aufgelaufenen Kosten und
Spesen verlangen.
5. DIENSTLEISTUNGEN
5.1 Dienstleistungen werden grundsätzlich nach tatsächlichem Zeitaufwand abgerechnet.
5.2 Für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen vom Auftragnehmer genannte Aufwandsangaben sind Richtwerte, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde. In jedem Fall hat der
Auftraggeber allfällige erhöhte Aufwendungen zu verantworten, die durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen verursacht wurden (z. B.: Nichtbereitstellung von Maschinenzeit, fehlende oder
mangelhafte Testdaten, nicht oder mangelhaft ausgebildetes Bedienungspersonal).
5.3 Werden Dienstleistungen vereinbarungsgemäß nicht am Erfüllungsort erbracht, so gelten Wegzeiten ab Dienstort des mit der Erbringung der Leistung betrauten Softwarespezialisten als
Arbeitszeit.
6. PREISE
6.1 Software-Nutzungsrecht: Der Auftragnehmer ist berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise zu verrechnen. Erhöht sich der Fakturenpreis gegenüber dem Vertragspreis um mehr
als 7%, so hat der Auftraggeber das Recht, hinsichtlich des betroffenen Softwareprogramms vom Vertrag zurückzutreten. Die Kosten der zur Lieferung der Softwareprogramme notwendigen
Programmträger werden gesondert in Rechnung gestellt.
6.2 Dienstleistungen: Es wird der tatsächliche Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung jeweils gültigen Tarifen des Auftragnehmers, zuzüglich allfälliger Kosten für Fahrten, Tag-
und Nächtigungsgelder, verrechnet. Die für die Erbringung der Dienstleistung notwendigen Materialien (Programmträger, Datenträger, Formulare und Testläufe usw.) sind vom Auftraggeber
beizustellen oder werden vom Auftragnehmer gesondert in Rechnung gestellt.
6.3 Allfällige mit dem Vertragsabschluss anfallende Gebühren, sind vom Auftraggeber zu bezahlen. Falls die Abgabenbehörden darüber hinaus nachträglich Steuern und Abgaben (z.B. Gebühren)
vorschreiben, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers.
7. LIEFERUNG
7.1 Die Lieferung von Softwareprodukten, Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten des Auftraggebers.
7.2 Teillieferungen, Teilleistungen und Vorlieferungen sind zulässig.
7.3 Eine aus beim Auftraggeber liegenden Gründen erforderliche Aufbewahrung von Liefergegenständen wird diesem verrechnet und gilt als Lieferung.
7.4 Wird der vereinbarte Liefertermin aus allein vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzen einer angemessenen, mindestens
neunzigtägigen Nachfrist, vom Vertrag hinsichtlich der in Verzug befindlichen Lieferungen und Leistungen zurückzutreten.
7.5 Liefertermine für Individualprogramme rechnen ab dem Vorliegen der vom Auftraggeber firmenmäßig gezeichneten endgültigen Leistungsbeschreibung beim Auftragnehmer.
7.6 Die Lieferfrist wird durch alle vom Parteiwillen unabhängigen Umständen, wie z. B. nicht rechtzeitige Belieferung durch die Vorlieferanten, Fälle höherer Gewalt, unvorhersehbare
Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden und Arbeitskonflikte, um die Dauer der Hinderung verlängert.
8. ÜBERGABE
8.1 Als Zeitpunkt gilt der Tag der Lieferung.
8.2 Der Auftraggeber hat die ihm gelieferte Software, insbesondere Individualprogramme und Anpassungen von Bibliotheks- und Standardprogrammen, auf Vollständigkeit und Übereinstimmung zu
überprüfen.
8.3 Erfolgt innerhalb von 30 Tagen ab der Übergabe keine berechtigte schriftliche Mängelrüge an den Auftragnehmer, so gilt die Software als abgenommen. Unwesentliche Mängel verzögern die
Programmabnahme nicht. Im Echtbetrieb befindliche Softwareprogramme gelten vom Auftraggeber als abgenommen.
8.4 Dienstleistungen gelten unmittelbar nach ihrer Erbringung als übernommen, sofern keine Mängelrüge erhoben wird.
9. ZAHLUNG
9.1 Der Auftragnehmer legt jeweils nach erfolgter Lieferung oder Leistung Rechnung. Erstrecken sich Leistungen vereinbarungsgemäß über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen, ist der
Auftragnehmer berechtigt, nach jeweils vier Wochen eine den erbrachten Leistungen entsprechende Teilrechnung zu legen.
9.2 Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen sind 7 Tage nach Fakturendatum ohne Abzug und spesenfrei fällig.
9.3 Die Einhaltung der zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Zahlungstermine aus diesem und anderen Rechtsgeschäften bildet eine wesentliche Voraussetzung für die Vertragserfüllung durch
den Auftragnehmer. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 7,5% über der Bankrate der Oesterreichischen Nationalbank verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten im Falle von
Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.
9.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Bemängelungen zurückzuhalten.
10. EIGENTUMSRECHT UND URHEBERRECHT
10.1 Softwareprogramme (ausgenommen das Datenträgermaterial) sowie in Softwareprogrammen verwendete Dienstprogramme und Routinen, und die diesen beigefügten Dokumentationen, enthalten
vertrauliches geistiges Eigentum des Auftragnehmers und/oder deren Lizenzgebern; sie bleiben zeitlich unbegrenzt uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers bzw. der Lizenzgeber. Eine
entgeltliche und unentgeltliche Überlassung an Dritte sowie das Anfertigen von Kopien für derartige Zwecke sowie jede andere das Eigentumsrecht der Auftragnehmers oder der Lizenzgeber
schmälernde Handlung ist nicht zulässig. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Copyright- und Eigentumsvermerke weder aus der Software noch aus der Dokumentation zu entfernen.
10.2 Die Anfertigung von Kopien der Softwareprogramme für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke
in diese Kopien mit übertragen werden.
10.3 Ein Verstoß gegen die Eigentums- und Werknutzungsrechte des Auftragnehmers und/oder deren Lizenzgeber berechtigt den Auftragnehmer gem. UrhG, dem Auftraggeber die weitere Nutzung der
betreffenden Software zu untersagen und ihn auf Unterlassung, Urteilsveröffentlichung, Zahlung eines angemessenen Entgelts sowie Schadenersatz zu klagen.
10.4 Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die von ihm in Auftrag gegebenen Programme in die Programmbibliothek des Auftragnehmers zur allgemeinen Nutzung des Auftragnehmers als
Gegenleistung dafür aufgenommen werden, dass seine Programme durch die Nutzung anderweitiger Erfahrungen und Unterlagen für ihn wirtschaftlicher und kostengünstiger erarbeitet werden konnten,
als dies ohne Inanspruchnahme derartiger Hilfsmittel der Fall gewesen wäre.
10.5 Sollte für die Herstellung der Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim
Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung
der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
11. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
11.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass die vertragsgegenständliche Software vollständig auf einen einwandfrei lesbaren Datenträger kopiert wurde. Sonstige Mängel unterliegen der
Gewährleistung, wenn sie reproduzierbar sind.
11.2 Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Gewährleistung bzw. Haftung binnen 6 Monaten nach Lieferung verpflichtet, Mängel der Vertragsgegenstände bzw. der vertraglich bedungenen
Dienstleistungen, die bei Übergabe vorhanden waren, nach seiner Wahl am Erfüllungsort durch Verbesserung, kostenlosen Austausch, Preisminderung bei sonstiger Brauchbarkeit oder Gutschrift gegen
Rücknahme der mangelhaften Vertragsgegenstände innerhalb angemessener Frist zu beheben. Voraussetzung hiefür ist eine schriftliche Mängelrüge des Auftraggebers, welche dieser unverzüglich,
längstens jedoch innerhalb von 30 Tagen ab der Übergabe der Lieferung oder Leistung erhebt. Sonstige Rechtsfolgen der Mangelhaftigkeit der Vertragsgegenstände sind ausgeschlossen. Für
Fremdsoftware gelten die Bestimmungen des jeweiligen Herstellers.
11.3 Von der Gewährleistung ausgenommen sind Mängelbehebungen infolge externer Einflüsse (wie z.B. Eingriffe durch den Auftraggeber, dessen Erfüllungsgehilfen oder Dritte) oder infolge der
Verwendung der Vertragsgegenstände auf einem anderen als dem spezifizierten Computersystem bzw. aufgrund nicht widmungsgemäßer Verwendung der vertragsgegenständlichen Softwareprogramme. Werden
die Vertragsgegenstände in Verbindung mit Geräten und/oder Programmen Dritter und/oder vom Auftraggeber oder dessen Erfüllungsgehilfen selbst erstellter Programme eingesetzt, besteht eine
Gewährleistung für Funktions- und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten.
11.4 Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. In jedem Fall ist eine Haftung für Folgeschäden und Vermögensschäden,
insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, entgangenen Gewinns, erwarteter, aber nicht eingetretener Ersparnisse, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber, mittelbare
Schäden sowie Schäden an aufgezeichneten Daten, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
12. SONSTIGE LEISTUNGEN
Für alle Vereinbarungen über Lieferung und Installation von Hardware und Wartungsleistungen für Hard- und Software gelten jeweils die für diese Leistungen zu Grunde liegenden Allgemeinen
Bedingungen und bilden in jedem Fall eigene Rechtsgeschäfte, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
13. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
13.1 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
13.2 Alle Lieferungen und sonstigen Leistungen des Auftragnehmers erfolgen vorbehaltlich der Erteilung der Ausfuhrgenehmigung durch das U.S. Handelsministerium (Department of Commerce) bzw. der
zuständigen Behörden eines anderen Ursprungslandes. Es obliegt dem Auftraggeber in eigener Verantwortung, die gegebenenfalls notwendigen Genehmigungen des U.S. Handelsministeriums, des
zuständigen österreichischen Ministeriums und anderer zuständiger Behörden einzuholen, bevor der Auftraggeber solche Produkte, technische Dienste bzw. Systeme, die nach diesem Vertrag geliefert
wurden, exportiert. Dies gilt unabhängig davon, ob der Auftraggeber den Auftragnehmer über den endgültigen Bestimmungsort der vom Auftragnehmer gelieferten Produkte und/oder technischen Daten
(Software und technische Information jeglicher Art) unterrichtet.
13.3 Der Auftraggeber erklärt sich mit der Verarbeitung seiner persönlichen Daten (Kundennummer, Name, Anschrift, Mail, Telefonnummer) durch den Auftragnehmer zum Zweck der Zusendung von
Werbung/Informationen zu Produkten/Leistungen auf schriftlichem, telefonischem oder elektronischem (E-Mail) Weg einverstanden. Diese Zustimmung kann vom Auftraggeber jederzeit widerrufen
werden.
13.4 Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 20 Datenschutzgesetz einzuhalten.
13.5 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen. Für eventuelle Streitigkeiten gilt die ausschließliche örtliche
Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes in Wien als vereinbart. Es gilt österreichisches Recht.
13.6 Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen
vorsieht.
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN HARDWAREWARTUNG
Auf alle Dienstleistungen anzuwendende Bestimmungen finden sich im Abschnitt A. Allgemeines. Es gelten zusätzlich zum Abschnitt A. die Bestimmungen des Abschnittes B., die jeweils anzuwendende
Leistungsbeschreibung sowie die am Wartungsvertrag definierten kunden- und produktspezifischen Daten. Im Falle von Einzelaufträgen gelten zusätzlich zum Abschnitt A. die Bestimmungen des
Abschnittes C. sowie die jeweilige Leistungsvereinbarung.
A. ALLGEMEINES
A.1. Vertragsumfang und Gültigkeit
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Dienstleistungen und Lieferungen, die der Auftragnehmer oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen dieses Vertrages, welcher von
beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist, in Österreich durchführt. Einkaufsbedingungen bzw. sonstige Bedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die
gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen.
A.2. Vertragsgegenstand
Die Durchführung der jeweils in der Leistungsbeschreibung definierten vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach seiner
Wahl am Standort des vertragsgegenständlichen Produktes oder in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers oder des Subunternehmers innerhalb der jeweils normalen Arbeitszeit. Erfolgt auf Wunsch
des Auftraggebers eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl des die vertragsgegenständlichen Leistungen
erbringenden Mitarbeiters obliegt dem Auftragnehmer, der berechtigt ist, hiefür auch Dritte heranzuziehen.
A.3. Preise
A.3.1 Die genannten Preise verstehen sich ab Erfüllungsort. Die Kosten von Datenträgern (z. B. Magnetbändern, Magnetplatten, Magnetbandkassetten), Verbrauchsartikeln (z. B. Farbbänder, Toner)
sowie Dokumentationen und die gesetzliche Umsatzsteuer bzw. allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
A.3.2 Für Leistungen, die in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers bzw. des Subunternehmers erbracht werden können, jedoch auf Wunsch des Auftraggebers ausnahmsweise bei diesem erbracht
werden, trägt der Auftraggeber die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Leistung beauftragten Personen des Auftragnehmers.
A.3.3 Alle Gebühren und Steuern (insbesondere Ust.) werden aufgrund der bei Vertragsabschluss bestehenden Gesetzeslage berechnet. Falls die Abgabenbehörden darüber hinaus nachträglich Steuern
und/oder Abgaben vorschreiben, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers.
A.4. Liefertermine
A.4.1 Der Auftragnehmer ist bestrebt, innerhalb angemessener Frist zu liefern und auf die jeweiligen Anfragen des Auftraggebers während der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers Auskunft zu
geben.
A.4.2 Kann ein Vertragspartner vereinbarte Termine nachweislich wegen höherer Gewalt oder aus sonstigen nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht einhalten, so gilt eine angemessene
Verlängerung als vereinbart. Bei vom Auftragnehmer schuldhaft zu vertretendem Leistungsverzug kann der Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist
unter Ausschluss weiterer Ansprüche vom entsprechenden Vertragsteil zurücktreten.
A.4.3 Für die im Rahmen der Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen gelieferte Software (inkl. Updates und neue Versionen) gelten die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
für Software, unter denen die ursprüngliche Software lizenziert wurde.
A.4.4 Teillieferungen, Teilleistungen und Vorlieferungen sind zulässig.
A.5. Zahlung
A.5.1 Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen sind 7 Tage nach Fakturendatum ohne Abzug und spesenfrei fällig.
A.5.2 Die Einhaltung der zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Zahlungstermine aus diesem und anderen Rechtsgeschäften bildet eine wesentliche Voraussetzung für die Vertragserfüllung durch
den Auftragnehmer. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 7,5% über der Bankrate der Oesterreichischen Nationalbank verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten im Falle von
Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.
A.6. Eigentumsrecht
Alle Rechte an Dokumentationen, Zeichnungen etc., die einem Angebot beigelegt sind, verbleiben beim Auftragnehmer.
A.6.1 Im Rahmen von Dienstleistungen gelieferte Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Ausgetauschte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
A.6.2 Diagnose Software, Dokumentation, Geräte und andere Materialien, die vom Auftragnehmer zum Zwecke der Installation, Durchführung von Gewährleistungsarbeiten oder Erbringung von
Dienstleistungen benötigt werden, werden auf Wunsch des Auftragnehmers beim Kunden aufbewahrt; sie bleiben jedoch ausschließliches Eigentum des Auftragnehmers .
A.6.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung Sorge zu tragen und darf die genannten Test- und Hilfsmittel nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des
Auftragnehmers benutzen oder Dritten zugänglich machen.
A.7 Voraussetzungen
Allgemeine Voraussetzungen für die Erbringung von Serviceleistungen durch den Auftragnehmer sind:
A.7.1 Die Sicherstellung der gerätespezifischen Umgebungsbedingungen und Bereitstellung der Stromversorgung entsprechend den Installationsrichtlinien des Herstellers für die jeweiligen
Komponenten, an denen die Serviceleistung erbracht werden soll.
A.7.2 Der Auftraggeber hält gelieferte bzw. zur Verfügung gestellte Hilfsmittel sowie Datenträger, Testgeräte, Wartungspläne, Testprogramme sowie Handbücher und Softwaredokumentationen ständig
für Dienstleistungen verfügbar.
A.7.3 Werden Dienstleistungen in den Räumlichkeiten des Auftraggebers erbracht, stellt dieser sicher, dass der Auftragnehmer während der Leistungserbringung unbehinderten Zutritt erhält.
A.7.4 Der Auftraggeber wird für den Zeitraum der Leistungserbringung für die Mitarbeiter des Auftragnehmers angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit treffen und
sicherstellen, dass er oder eine von ihm beauftragte sachkundige Person während der Leistungserbringung am Installationsort anwesend ist.
A.7.5 Der Auftraggeber stellt sicher, dass die produktspezifischen Umgebungsbedingungen gemäß den Installations- und Wartungsrichtlinien eingehalten werden.
A.7.5 Der Auftraggeber wird die vom jeweiligen Hersteller angeführten produktspezifischen "Wartungsaufgaben des Auftraggebers" selbständig durchführen.
A.7.6 Der Auftragnehmer setzt voraus, dass alle übergebenen Informationen vollständig und korrekt sind. Andenfalls werden die entstehenden Mehrleistungen gemäß Einzelauftrag behandelt.
A.7.8 Voraussetzungen für Serviceleistungen an Software sind darüber hinaus:
A.7.9 Das Vorliegen einer gültigen Lizenz für die zu betreuende Software gemäß den Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers.
A.7.10 Die Erfüllung der in den dazugehörigen Software Produkt-Beschreibungen definierten Mindestvoraussetzungen.
A.7.11 Soweit Dienstleistungen standardmäßig mit Hilfe von Fernservice erfolgen, stellt der Auftraggeber die nötigen Kommunikationsvoraussetzungen, wie z. B. einen Fernsprech-Hauptanschluss und
ein durch den Auftragnehmer definiertes Modem, auf seine Kosten zur Verfügung.
A.8 Haftung
A.8.1 Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. In jedem Fall ist eine Haftung für Folgeschäden und Vermögensschäden,
insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, entgangenen Gewinns, erwarteter, aber nicht eingetretener Ersparnisse, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber, mittelbare
Schäden sowie Schäden an aufgezeichneten Daten, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
A.9 Schlussbestimmungen
A.9.1 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
A.9.2 Alle Lieferungen und sonstigen Leistungen des Auftragnehmers erfolgen vorbehaltlich der Erteilung der Ausfuhrgenehmigung durch das U.S. Handelsministerium (Department of Commerce) bzw.
der zuständigen Behörden eines anderen Ursprungslandes.
Es obliegt dem Auftraggeber in eigener Verantwortung, die gegebenenfalls notwendigen Genehmigungen des U.S. Handelsministeriums, des zuständigen österreichischen Ministeriums und anderer
zuständiger Behörden einzuholen, bevor der Auftraggeber solche Produkte, technische Daten bzw. Systeme, die nach diesem Vertrag geliefert wurden, exportiert. Dies gilt unabhängig davon, ob der
Auftraggeber den Auftragnehmer über den endgültigen Bestimmungsort der vom Auftragnehmer gelieferten Produkte und/oder technischen Daten (Software und technische Information jeglicher Art)
unterrichtet.
A.9.3 Der Auftraggeber sorgt im Sinne des Datenschutzgesetzes für die Datensicherung aller von ihm verarbeiteten Daten (insbesondere für Back-Up Kopien).
A.9.4 Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass die Durchführung von Wartungsarbeiten an vom Auftragnehmer nicht gefertigten und nicht gelieferten Produkten die Gewährleistungsansprüche des
Auftraggebers gegenüber seinen Lieferanten beeinträchtigen können.
A.9.5 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen. Für eventuelle Streitigkeiten gilt die ausschließliche örtliche
Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes in Wien als vereinbart. Es gilt österreichisches Recht.
A.9.6 Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen
vorsieht.
B. Hardwarewartungsvertrag
B.1. Leistungsumfang
Die vom Auftragnehmer mittels Hardwarewartungsvertrag angeforderten Dienstleistungen ergeben sich aus den jeweils anzuwendenden Leistungsbeschreibungen, welche integrierender Bestandteil dieses
Vertrages sind.
B.2. Erstinspektion
B.2.1 Als Voraussetzung für einen Pauschalwartungsvertrag führt der Auftragnehmer an Hardware und Software, die nicht vom Auftragnehmer unmittelbar vor Beginn des jeweiligen
Pauschalwartungsvertrages installiert oder gewartet wurde, eine Erstinspektion durch. Diese kann entfallen, wenn die zu erbringenden Leistungen in keinem Zusammenhang mit dem technischen Stand
der Hardware und Softwareprodukte stehen.
B.2.2 Die Erstinspektion sowie alle Leistungen, die aufgrund dieser notwendig sind, um Hardware und Software auf den neuesten technischen Stand zu bringen, werden zu den Bedingungen für
Einzelaufträge durchgeführt und gesondert berechnet.
B.3. Haftungsausschluss
Nicht unter die vertragliche Standardabdeckung fallen:
B.3.1 Störungen, die durch höhere Gewalt (z. B. direkter/indirekter Blitzschlag, Feuer, Wasser) äußere Einwirkungen (insbesondere Sachbeschädigung, Sabotage etc.) hervorgerufen werden.
B.3.2 vom Kunden veranlasste Änderungen an den Produkten, vom Kunden selbst durchgeführte Uminstallationen.
B.3.3 Bedienungsfehler, erhöhte Abnutzung als Folge der deutlichen Überschreitung von geräteüblichen Spezifikationen für den Geräteeinsatz (z. B. Drucker).
B.3.4 Spannungsschwankungen oder Versagen der Klima- bzw. Luftbefeuchtungsanlage, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, Datenträger oder sonstigem Zubehör, unsachgemäße Behandlung oder
andere, nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände.
B.3.5 Lieferung von Betriebsmittel, Verbrauchsmaterial und Zubehör, sowie optische Wiederherstellungsmaßnahmen (z. B. Neulackierung).
B.3.6 Technische Änderungen, die Installation neuer Softwareversionen und sonstige im Rahmen von Serviceleistungen erforderliche Arbeiten können zu Anpassungsaufwand an Hardware und/oder
Software führen und deren Gesamtfunktion beeinträchtigen.
B.3.7 Bei der Behebung solcher unvermeidbaren Beeinträchtigungen unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf Wunsch zu den jeweils gültigen Sätzen für Einzelaufträge, soweit diese
Leistungen nicht durch einen anderweitig mit dem Auftragnehmer abgeschlossenen Wartungsvertrag abgedeckt sind.
B.3.8 Des weiteren können sich Abweichungen von den in Handbüchern, Software Produkt-Beschreibungen und in sonstiger Dokumentation enthaltenen Spezifikationen ergeben.
B.3.9 Die Übernahme jeglicher Verantwortung für die einwandfreie Funktion des Gesamtsystems für Produkte, die nicht vom Auftragnehmer gefertigt oder geliefert wurden.
B.3.10 Unter anderem sind folgende Leistungen nicht Bestandteil der Wartung, sondern bedürfen eines gesonderten Auftrages, der gegebenenfalls zu Bedingungen für Einzelaufträge durchgeführt
wird:
B.3.11 Arbeiten an Produkten, die sich nicht an dem im Wartungsschein angeführten Standort befinden.
B.3.12 Arbeiten an elektrischen Installationen außerhalb der Produkte.
B.3.13 Fehlersuche oder Fehlerbehebung an Software, welche vom Hersteller (oder vom Auftragnehmer) noch nicht freigegeben wurde oder älter als deren vorletzte Fassung sind.
B.3.14 Die Behebung von Fehlern, die auf Unterlassung der Verwendung von Updates oder der nicht erfolgten Erstellung von Sicherungen, wie z. B. Backup Kopien, durch den Kunden beruhen.
B.3.15 Wesentlich erhöhter Serviceaufwand, der insbesondere durch über das normale Maß hinausgehende Sicherheitsbestimmungen oder mangelndes System Management seitens des Auftraggebers
verursacht wird.
B.3.16 Störungen, die von nicht beim Auftragnehmer unter Wartung stehenden Systemen oder Systemkomponenten ausgehen.
B.3.17 Standortveränderungen und Umstellungen von Maschinen, sowie die Bereitstellung dafür notwendiger Materialien.
B.3.18 Leistungen, die durch Hardwareänderungen und/oder durch Änderungen von nicht vertragsgegenständlichen wechselseitig programmabhängigen Softwareprogrammen bedingt sind.
B.3.19 Individuelle Programmanpassung bzw. Neuprogrammierungen. Programmänderungen aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, wenn sie eine Änderung der Programmlogik erfordern.
B.3.20 Datenkonvertierungen.
B.3.21 Der Auftragnehmer haftet nicht dafür, dass Produkte, die vom Auftragnehmer zum Zeitpunkt des Abschlusses nicht ausdrücklich als "Jahr 2000 bereit" bezeichnet sind, für das Jahr 2000
geeignet sind, insbesondere Datumsangaben des Jahres 2000 oder späterer Jahre fehlerfrei verarbeiten können. Die Behebung allfälliger Fehlfunktionen in diesem Zusammenhang sind vom
Vertragsumfang ausgenommen.
B.4. Standort
B.4.1 Standortwechsel der Hardware und Software wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer rechtzeitig im voraus bekannt geben. Falls Produkte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des
Auftragnehmers uminstalliert werden, behält sich der Auftragnehmer vor, die Wartungsleistung auszusetzen und erst nach Durchführung einer Inspektion fortzusetzen. Die Inspektion sowie
allfällige erforderliche Leistungen werden zu den Bedingungen für Einzelaufträge durchgeführt und gesondert in Rechnung gestellt.
B.4.2 Vorstehende Regelung gilt nicht für Serviceleistungen an bestimmungsgemäß tragbaren Systemen.
B.5. Preise/Zahlung
B.5.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei nach Vertragsabschluss eingetretenen Steigerungen von Lohn- und Materialkosten bzw. sonstigen Kosten und Abgaben die im Dienstleistungsvertrag
angeführten Pauschalbeträge entsprechend zu erhöhen und dem Auftraggeber ab dem auf die Erhöhung folgenden Monatsbeginn anzulasten. Die Erhöhungen gelten vom Auftraggeber von vornherein
akzeptiert, wenn sie nicht mehr als 10% jährlich betragen.
B.5.2 Der festgelegte Pauschalbetrag gilt für die vertragsgegenständlichen Leistungen. Im Falle einer nachträglichen Erweiterung, eines Ausbaues bzw. einer Reduzierung der Produktausstattung
wird auch der Pauschalbetrag entsprechend korrigiert.
B.5.3 Die vereinbarten Pauschalbeträge sind vom Auftraggeber für das Kalenderjahr/Teiljahr im vorhinein zahlbar.
B.6. Vertragsdauer
B.6.1 Das Vertragsverhältnis beginnt mit Unterzeichnung des Vertrages und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines
Kalenderjahres von einem der Vertragspartner schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch nach Ablauf des 36. Vertragsmonates. Wenn das vertragsgegenständliche Produkt nachweislich außer
Betrieb gestellt wird oder untergeht, kann das Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist vorzeitig aufgelöst werden. In diesem Falle wird für die nicht
konsumierte Leistung der aliquote Teil des Jahrespauschales auf ein vom Auftraggeber bekannt zu gebendes österreichisches Bankkonto überwiesen.
B.6.2 Der Auftragnehmer behält sich vor, den Wartungsvertrag für einzelne Produkte, bei denen die Weiterentwicklung eingestellt wurde, mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
C. Einzelauftrag
Dienstleistungen auf Einzelauftrag werden vom Auftragnehmer entsprechend der aufgewendeten Arbeitszeit und des benötigten Materials, beides gemäß der jeweils gültigen Preisliste des
Auftragnehmers, berechnet. Es wird mindestens eine Arbeitsstunde in Rechnung gestellt.
ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN (Software-Support)
1. VERTRAGSUMFANG UND GÜLTIGKEIT
Die nachstehenden Bedingungen für alle Dienstleistungen und Lieferungen, die der Auftragnehmer oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen dieses Vertrages für die in Österreich
installierten Computersysteme durchgeführt. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiemit ausgeschlossen.
2. VERTRAGSGEGENSTAND
Die Durchführung der jeweils in der Leistungsbeschreibung definierten vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach seiner
Wahl am Standort des vertragsgegenständlichen Produktes oder in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers oder des Subunternehmens innerhalb der jeweils normalen Arbeitszeit. Erfolgt auf Wunsch
des Auftraggebers eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl des die vertragsgegenständlichen Leistungen
erbringenden Mitarbeiters obliegt dem Auftragnehmer, der berechtigt ist, hiefür auch Dritte heranzuziehen. Der Auftraggeber wird sicherstellen, dass er oder eine von ihm beauftragte Person
während der Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen am Standort anwesend ist und die vom Auftragnehmer gelieferten und zur Verfügung gestellten Hilfsmittel sowie Datenträger,
Testgeräte, Wartungspläne, Testprogramme sowie Handbücher und Dokumentationen verfügbar sind. Bei Wartung von Fremdsoftwareprodukten gelten die Bestimmungen der jeweiligen Hersteller.
3. PREISE
3.1 Die genannten Preise verstehen sich ab Erfüllungsort. Die Kosten von Programmträgern (z.B. Magnetbändern, Magnetplatten, Magnetbandkassetten) sowie Dokumentationen und allfällige
Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.2 Für Dienstleistungen, die in den Räumlichkeiten des Auftraggebers erbracht werden, trägt der Auftraggeber die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der
Dienstleistung beauftragten Personen des Auftragnehmers.
3.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei nach Vertragsabschluss eintretenden Steigerungen von Lohn- und Materialkosten bzw. sonstigen Kosten und Abgaben, die umseitig angeführten
Pauschalbeträge entsprechend zu erhöhen und dem Auftraggeber ab dem auf die Erhöhung folgenden Monatsbeginn anzulasten. Die Erhöhungen gelten vom Auftraggeber von vornherein akzeptiert, wenn
sie nicht mehr als 10% jährlich betragen.
3.4 Allfällige mit dem Vertragsabschluss anfallende Gebühren, sind vom Auftraggeber zu bezahlen. Falls die Abgabenbehörden darüber hinaus nachträglich Steuern und Abgaben (z.B. Gebühren)
vorschreiben, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers.
4. LIEFERTERMINE
4.1 Der Auftragnehmer ist bestrebt, innerhalb angemessener Frist auf die jeweiligen Anfragen des Auftraggebers während der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers Auskunft zu geben.
4.2 Dem Auftraggeber steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine weder das Recht auf Rücktritt noch auf Schadenersatz zu.
4.3 Teillieferungen und Vorlieferungen sind zulässig.
5. ZAHLUNG
5.1 Die vereinbarten Pauschalkostenbeträge sind vom Auftraggeber für das Kalenderjahr/Teiljahr im vorhinein zahlbar.
5.2 Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen sind 7 Tage nach Fakturendatum ohne Abzug und spesenfrei fällig.
5.3 Die Einhaltung der zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Zahlungstermine aus diesem und anderen Rechtsgeschäften bildet eine wesentliche Voraussetzung für die Vertragserfüllung durch
den Auftragnehmer. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 7,5% über der Bankrate der Oesterreichischen Nationalbank verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten im Falle von
Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.
5.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Bemängelungen zurückzuhalten.
6. VERTRAGSDAUER
6.1 Das Vertragsverhältnis, welches eine fachgerechte Installation des ordnungsgemäß erworbenen vertragsgegenständlichen Softwareprogrammes voraussetzt, beginnt mit Unterzeichnung des Vertrages
und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres von einem der Vertragspartner schriftlich gekündigt
werden, frühestens jedoch nach Ablauf des 36. Vertragsmonates. Wenn das vertragsgegenständliche Softwareprogramm nachweislich außer Betrieb gestellt wird oder untergeht, kann das
Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist vorzeitig aufgelöst werden. In diesem Fall wird für die nicht konsumierte Leistung der aliquote Teil des
Jahrespauschales auf ein vom Auftraggeber bekannt zu gebendes österreichisches Bankkonto überwiesen.
7. HAFTUNG
Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. In jedem Fall ist eine Haftung für Folgeschäden und Vermögensschäden, insbesondere
wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, entgangenen Gewinns, erwarteter, aber nicht eingetretener Ersparnisse, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber, mittelbare Schäden sowie
Schäden an aufgezeichneten Daten, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
8. STANDORT
Der Standort der vertragsgegenständlichen Computersysteme ist vertraglich festgelegt. Bei einem eventuellen Standortwechsel der Computersysteme ist der Auftragnehmer berechtigt, den
Pauschalkostenersatz neu festzulegen oder den Vertrag vorzeitig aufzulösen.
9. EIGENTUMSRECHT UND URHEBERRECHT
9.1 Softwareprogramme (ausgenommen das Datenträgermaterial) sowie in Softwareprogrammen verwendete Dienstprogramme und Routinen, und die diesen beigefügten Dokumentationen, enthalten
vertrauliches geistiges Eigentum des Auftragnehmers und/oder deren Lizenzgebern; sie bleiben zeitlich unbegrenzt uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers bzw. der Lizenzgeber. Eine
entgeltliche und unentgeltliche Überlassung an Dritte sowie das Anfertigen von Kopien für derartige Zwecke sowie jede andere das Eigentumsrecht der Auftragnehmers oder der Lizenzgeber
schmälernde Handlung ist nicht zulässig. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Copyright- und Eigentumsvermerke weder aus der Software noch aus der Dokumentation zu entfernen.
9.2 Die Anfertigung von Kopien der Softwareprogramme für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot
des Lizenzgebers enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien mit übertragen werden.
9.3 Ein Verstoß gegen die Eigentums- und Werknutzungsrechte des Auftragnehmers und/oder deren Lizenzgeber berechtigt den Auftragnehmer gem. UrhG, dem Auftraggeber die weitere Nutzung der
betreffenden Software zu untersagen und ihn auf Unterlassung, Urteilsveröffentlichung, Zahlung eines angemessenen Entgelts sowie Schadenersatz zu klagen.
9.4 Sollte für die Herstellung der Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim
Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung
der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
10.1 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
10.2 Alle Lieferungen und sonstigen Leistungen des Auftragnehmers erfolgen vorbehaltlich der Erteilung der Ausfuhrgenehmigung durch das U.S. Handelsministerium (Department of Commerce) bzw. der
zuständigen Behörden eines anderen Ursprungslandes. Es obliegt dem Auftraggeber in eigener Verantwortung, die gegebenenfalls notwendigen Genehmigungen des U.S. Handelsministeriums, des
zuständigen österreichischen Ministeriums und anderer zuständiger Behörden einzuholen, bevor der Auftraggeber solche Produkte, technische Dienste bzw. Systeme, die nach diesem Vertrag geliefert
wurden, exportiert. Dies gilt unabhängig davon, ob der Auftraggeber den Auftragnehmer über den endgültigen Bestimmungsort der vom Auftragnehmer gelieferten Produkte und/oder technischen Daten
(Software und technische Information jeglicher Art) unterrichtet.
10.3 Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 20 Datenschutzgesetz einzuhalten.
10.4 Der Auftraggeber erklärt sich mit der Verarbeitung seiner persönlichen Daten (Kundennummer, Name, Anschrift, Mail, Telefonnummer) durch den Auftragnehmer zum Zweck der Zusendung von
Werbung/Informationen zu Produkten/Leistungen auf schriftlichem, telefonischem oder elektronischem (E-Mail) Weg einverstanden. Diese Zustimmung kann vom Auftraggeber jederzeit widerrufen
werden.
10.5 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen. Für eventuelle Streitigkeiten gilt die ausschließliche örtliche
Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes in Wien als vereinbart. Es gilt innerstaatliches österreichisches Recht.
10.6 Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen
vorsieht.